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Sie haben Post vom Amtsgericht bekommen: Ein Sachverständiger soll die Immobilie bewerten. Oder Sie haben das Gutachten bereits in der Hand und fragen sich, ob der Wert stimmt – und was er im weiteren Verfahren bedeutet. Das gerichtliche Verkehrswertgutachten ist keine Formalität. Es bestimmt, zu welchem Mindestpreis die Immobilie versteigert werden darf, und damit mittelbar, ob das Verfahren zu einem akzeptablen Ergebnis führen kann.
Sowohl bei der Zwangsversteigerung als auch bei der Teilungsversteigerung ist das Gericht verpflichtet, vor dem Versteigerungstermin den Verkehrswert der Immobilie festzustellen. Rechtsgrundlage ist § 74a Abs. 5 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG): Das Gericht setzt den Verkehrswert durch Beschluss fest. Dieser Festsetzungsbeschluss ist kein Kaufpreisvorschlag, sondern eine rechtlich verbindliche Rechengrundlage für das Verfahren.
In der Zwangsversteigerung beantragt ein Gläubiger das Verfahren, weil er aus einem vollstreckbaren Titel – etwa einem Urteil oder einer notariell beurkundeten Grundschuldbestellung – gegen den Eigentümer vollstrecken kann. Das Gericht ordnet die Versteigerung an und beschlagnahmt das Grundstück (§ 19 ZVG). Der festgesetzte Verkehrswert bestimmt dann, wann ein Gebot so niedrig ist, dass der Zuschlag verweigert werden muss.
In der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG geht es nicht um Schulden, sondern um die Aufhebung einer Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann nach § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen – ein einziger Miteigentümer reicht, um das Verfahren zu beantragen. Auch hier gilt: Der Verkehrswert wird festgesetzt, und er begrenzt, wie weit Gebote nach unten gehen dürfen.
Das Gericht beauftragt einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieser arbeitet nach den Methoden der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von 2021. Je nach Immobilientyp kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz:
Grundlage ist der Verkehrswert nach § 194 BGB: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften erzielt werden kann. Das klingt nach dem Marktpreis – bildet aber nicht alle Bedingungen eines freien Verkaufs ab.
Verweigert der Eigentümer den Zutritt oder öffnet ein Mieter nicht, bewertet der Sachverständige nur von außen. Was innen tatsächlich vorliegt – Renovierungsstau, veraltete Haustechnik, Schäden – fließt dann nicht vollständig ein. Das Gutachten enthält in solchen Fällen entsprechende Hinweise und Risikoabschläge, aber ein Bieter mit eigener Kenntnis des Objekts kann den Zustand besser einschätzen als das Papier.
Hinzu kommt: Bieter am Versteigerungstermin haben kein Rücktrittsrecht und keine Mängelgewährleistung – das Risiko unbekannter Mängel wird im Gebot eingepreist. Erfahrungsgemäß erzielt ein gezielt vermarktetes Objekt mit Besichtigungen und aufbereitetem Exposé höhere Preise als eine Versteigerung. Das gilt für die Teilungsversteigerung wie für die Zwangsversteigerung gleichermaßen.
Das Gericht teilt den festgesetzten Verkehrswert allen Beteiligten mit. Wer den Wert für unzutreffend hält, kann sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss einlegen (§§ 567 ff. ZPO). Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO). Ein Privatgutachten eines anderen Sachverständigen kann als Grundlage dienen – es hat keinen automatischen Vorrang, muss aber das Gericht überzeugen.
Für Miteigentümer in einer Teilungsversteigerung ist das besonders relevant: Ein zu niedrig angesetzter Verkehrswert führt zu niedrigen Mindestgeboten und damit zu einem möglichen Zuschlag weit unter dem, was ein freier Verkauf erzielt hätte.
Hinweis: Diese Ausführungen sind rechtliche Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Der festgesetzte Verkehrswert ist die Bezugsgröße für zwei gesetzliche Mindestgrenzen, die verhindern sollen, dass eine Immobilie weit unter Wert versteigert wird.
Liegt das höchste Gebot – zuzüglich des Kapitalwerts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben – unter sieben Zehnteln des festgesetzten Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag auf Antrag eines Beteiligten versagen. Das Gericht setzt dann einen neuen Versteigerungstermin an.
Diese Schutzwirkung greift nur auf Antrag. Stellt niemand einen Antrag, erteilt das Gericht den Zuschlag auch bei einem Gebot unter 7/10. Wer diese Grenze nutzen will, muss sie spätestens im Termin selbst geltend machen.
Unabhängig von Anträgen muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen, wenn das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibt. Diese Grenze gilt immer – auch wenn alle Beteiligten dem Gebot zustimmen würden.
Wurde im ersten Termin der Zuschlag wegen § 74a ZVG versagt, gilt im anschließend angesetzten Termin nach § 85a ZVG nur noch die absolute 5/10-Grenze. Im zweiten Anlauf kann die Immobilie damit zu einem deutlich niedrigeren Preis zugeschlagen werden. Für Eigentümer, die das verhindern wollen, bleibt die Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Termin als Fenster für einen freihändigen Verkauf.
Hinweis: Rechtliche Orientierung, keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist, bleibt ein freihändiger Verkauf in aller Regel möglich. Das gilt für beide Verfahrensarten – aber mit unterschiedlichen Bedingungen:
Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert sagt nichts darüber aus, was am freien Markt tatsächlich zu erzielen ist. Er ist die Untergrenze des Verfahrens, nicht die Obergrenze des Marktes.
§ 747 BGB erlaubt es jedem Miteigentümer, seinen Anteil zu verkaufen – ohne Zustimmung der anderen. Ein Anteil von einem Drittel oder einer Hälfte eines Grundstücks ist am freien Markt aber schwer zu veräußern. Käufer wissen, dass sie in eine Gemeinschaft mit anderen eintreten, über die sie keine Kontrolle haben. Das schlägt sich im Preis nieder.
Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert des Gesamtobjekts bildet diesen Marktabschlag nicht ab. Wer den Wert seines eigenen Anteils realistisch einschätzen will, braucht eine eigene Bewertung, die den eingeschränkten Markt für Anteile berücksichtigt – nicht den Gesamtwert geteilt durch die Anzahl der Miteigentümer.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige nutzt für das Vergleichswertverfahren die Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses. In Baden-Württemberg veröffentlichen die Gutachterausschüsse ihre Bodenrichtwerte und Marktberichte öffentlich. Eigentümer können dort nachvollziehen, auf welchem Datenfundament das Gutachten aufbaut.
Bodenrichtwerte und Marktberichte sind Vergangenheitswerte, die auf tatsächlichen Transaktionen beruhen. In Phasen schneller Preisveränderungen kann der Abstand zwischen dem Gutachten und dem aktuellen Marktpreis erheblich sein – in beide Richtungen.
Ob Teilungs- oder Zwangsversteigerung – die Zeit zwischen Antragsstellung und Versteigerungstermin ist die entscheidende Phase. Nach dem Zuschlag sind die meisten Optionen geschlossen.
Wenn Sie wissen möchten, welcher Weg in Ihrer Situation noch möglich ist und was ein freihändiger Verkauf konkret bedeuten würde, können Sie über das Formular auf dieser Seite Kontakt aufnehmen.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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